Aktuelle Satzung 4.Fassung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen “ Förderverein Dorfgemeinschaft Hemmerich “
und wird im folgenden Teil dieser Satzung „Verein“ genannt.

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim – Hemmerich und soll im
Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden. Nach
erfolgter Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweckbestimmung, Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung [§
52 Abs. 2 Seite 1 Nr. 5; 6; 8; 22 und 23]. Er fördert Kunst und Kultur,
Denkmalschutz und Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege,
Heimatpflege und Heimkunde sowie das traditionelle Brauchtum in
Bornheim – Hemmerich.

2.) Die Zweckverwirklichung erfolgt durch die Veranstaltung von öffentlichen
heimatkundlichen Vorträgen und künstlerischen Ausstellungen mit
lokalen Bezug zu Hemmerich, sowie historischen Ortsbegehungen und
Dorfrundgängen. Sie erfolgt außerdem durch unentgeltliche Hilfe und
Unterstützung bei Pflege, erhalt und Präsentation von Denkmälern in
Hemmerich sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verschönerung von
Dorf und Landschaft, [ z.B. Teilnahme an Umweltsäuberungsaktionen der
Stadt Bornheim, Teilnahme am Landschaft Wettbewerb “ Unser Dorf hat
Zukunft“].
Die Förderung des traditionellen Brauchtums in Hemmerich erfolgt durch
die aktive Mitwirkung im Ortsausschuss Hemmerich in Gemeinschaft mit
den anderen Vereinen des Dorfes. Die Beschaffung von Mitteln erfolgt
durch die Beträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen
Werbung für den geförderten Zweck diesen, [bei der Förderung von
Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung
Satzungsgemäß sein].
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit
jeglicher Art.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig. er folgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftlicher Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, den Ablehnungsgrund mitzuteilen.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor
dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. 

6.) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige
Beitragsordnung ,maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.

§ 4 Organe des Vereins

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der Vorstand

§ 5 Die Mitglieder

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
b.) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
c.) Wahl von zwei Kassenprüfern
d.) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e.) Änderung der Satzung
f.) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags
g.)Auflösung des Vereins                   

2.) Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung ist einzuberufen, wenn

a.) der Vorstand die Einberufung beschließt
b.) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung
einberufen.

4.) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse
gerichtet wurde.

5.) Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung durch
Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erweitert
werden.

6.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist
keiner dieser Personen anwesend, wählt die Mitgliederversammlung
einen kommissarischen Leiter.

7.) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen
sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des Vereinszwecks und
die Auflösung ist eine 4/5- Mehrheit erforderlich.

8.) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter sowie dem
Protokollführer zu unterzeichnen und muss folgende Elemente enthalten:

a.) Ort und Zeit der Versammlung
b.) Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
c.) Zahl der erschienenen Mitglieder
d.) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit
e.) Tagesordnung
f.) gestellte Anträge und deren Abstimmungsergebnis
g.) wörtliche Wiedergabe der Beschlüsse

§ 6 Der Vorstand

1.) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB* setzt sich aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Kassierer sowie bis zu fünf Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer haben im Sinne
des § 26 BGB* Einzelvertretungsbefugnis.

2.) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Nach Ablauf dieser Frist bleiben die Mitglieder des Vorstands
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

3.) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll fest-
gehalten.

5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, kann der
Vorstand für diese Position ein kommissarisches Mitglied wählen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von
drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
und haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-
gemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwertung zu
prüfen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder-
versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 8 Auflösung des Vereins

1.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach § 2 der gültigen Satzung, die in
der AO § 52 Absatz 2, Satz 1 beschriebenen Punkten Nr. 6, Denkmal-
schutz und Denkmalpflege oder Nr. 8, Naturschutz und Landschafts-
pflege nach dem BNatSchG § 1, Absatz 1, Satz 1 – 3 unmittelbar zugute.
Somit wird eine satzungsgemäße Bestimmung für den Ortsteil
Hemmerich und deren Einwohner gewährleistet.

2.) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungs-
berechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern die Mitglieder-
versammlung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Satzung, Fassung_1 wurde am 28.08.2012 in der Mitglieder-
versammlung beschlossen. Die Satzung, Fassung_2 wurde am
14.09.2012 in der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die
Satzung, Fassung_1 vom 28.08.2012. Sie tritt mit Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung, Fassung_3 wurde am 17.09.2021 in der Mitglieder-
versammlung beschlossen und ersetzt die Satzung, Fassung_2 vom
14.09.2012. Diese tritt mit der geänderten Eintragung in das Vereins-
register in Kraft.
Die Satzung, Fassung_4 wurde am 22.09.2023 in der Mitglieder-
versammlung beschlossen und ersetzt die Satzung, Fassung_3 vom
17.09.2021. Diese tritt mit der geänderten Eintragung in das Vereins-
register in Kraft.

Bornheim-Hemmerich, den 22.09.2023

Anmerkung:
*BGB = Bürgerlichen Gesetzbuch § 26 Vorstand und Vertretung.
[Die in der Satzung angewendete Schreibweise verzichtet in ihrer Einfachheit auf die Geschlechtertrennung, z.B. Mitglieder. Änderungen in der Vereinssatzung bleiben den Mitgliedern, bzw. dem Vorstand vorbehalten und werden letztlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.]

© FDGH 2023

Aktuelle Beitragsordnung 1. Fassung

§ 1 Höhe des Beitrags

Der Beitrag für die Mitgliedschaft im Förderverein Dorfgemeinschaft
Hemmerich beträgt mindestens 1,00 €, [Euro] im Monat. Jedem Mitglied
steht es frei, einen höheren monatlichen Beitrag beim Eintritt oder zum
neuen Beitragsjahr dem Vorstand anzugeben.

§ 2 Zahlungsweise

Die Beiträge werden jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres für das
gesamte folgende Beitragsjahr durch den Verein per Lastschrift
eingezogen oder per Rechnung durch das Mitglied beglichen.

§ 3 Schlussbestimmungen

Im Voraus entrichtete Beiträge werden bei einem unterjährigen Austritt
des Mitglieds nicht erstattet.

Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am
28.08.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister in Kraft.

Bornheim – Hemmerich, den 28.08.2012

Anmerkung:
[Die in der Satzung angewendete Schreibweise verzichtet in ihrer Einfachheit auf die Geschlechtertrennung, z.B. Mitglieder. Änderungen in der Beitragsordnung bleiben den Mitgliedern, bzw. dem Vorstand vorbehalten und werden letztlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.]

© FDGH 2012